Satzung des Gewerbevereins Güstrow e.V.

§1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „Gewerbeverein Güstrow e.V“. Er hat seinen Sitz in Güstrow. Er ist in das Vereinsregister eingetragen. Der Gerichtsstand ist Güstrow.

§2 Zweck des Vereins

1. Der Verein stellt sich die Aufgabe, die regionalen Interessen und Belange seiner Mitglieder wahrzunehmen, zu fördern und gegenüber kommunalen Verwaltungen, Stadtvertretungen und der Öffentlichkeit zu vertreten.

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff Abgabenordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung. Verfügbare Mittel sind nur für die in dieser Satzung genannten Zwecke zu verwenden.

3. Alle Belange des Vereins sind parteipolitisch neutral wahrzunehmen.

§3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Gründung des Vereins.

§4 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins können Handels-, Handwerks- und Industriebetriebe, Freiberufler, Vereine, Genossenschaften und sonstige juristische Personen sofern sie einen gewerblichen Zweckbetrieb führen sowie sich den Zwecken des Vereins verbunden fühlende Personen werden, deren Betriebs- bzw. Wohnsitz in Güstrow sowie dem näheren Umland liegt.

2. Über die Aufnahme entscheidet nach Antrag der Vorstand.

§5 Ende der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Ausschluss oder Austritt aus diesem Verein.

2. Der Austritt erfolgt gegenüber dem Vorstand durch schriftliche Erklärung, die bis zum 30.09. des Jahres erfolgen muss und erhält seine Wirksamkeit am Ende des Kalenderjahres.

3. Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch den Vorstand mit der dafür erforderlichen Mehrheit. Der Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied länger als 6 Monate beitragssäumig ist und trotz zweimaliger Aufforderung der Zahlung nicht nachkommt. Zum Ausschluss führt auch vereinsschädigendes Verhalten. Dies können Bemerkungen und Tätigkeiten entgegen der Vereinsinteressen sein.

4. Die Mitgliedschaft endet durch Wegfall der für den Eintritt bestimmten Voraussetzungen.

§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Jedes Mitglied hat eine Stimme und kann sein Wahlrecht in der Mitgliederversammlung mit einer Stimme wahrnehmen. Er kann Anträge zur Abstimmung stellen und sich in den Vorstand wählen lassen.

2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins zu wahren, die Bestimmungen der Satzung einzuhalten und den Vorstand bei seiner Arbeit zu unterstützen.

§7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§8 Die Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Die Einberufung erfolgt mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit.

2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können jederzeit mit einer Frist von 8 Tagen einberufen werden, wenn es die Belange des Vereins erfordern und der Vorstand entsprechend beschließt, oder wenn 10% der Mitglieder die Mitgliederversammlung schriftlich unter Angabe der Anträge und Gründe beantragen.

3. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens 8 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich eingereicht werden. Dringlichkeitsanträge bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

4. Der Mitgliederversammlung obliegen folgende Aufgaben: Entgegennahme der Berichte des Vorstandes (Jahresabrechnung, Prüfbericht)

Festlegung der Beiträge und Umlagen

Entlastung des Vorstandes

Bestätigung des Haushaltsplanes

Wahl des Vorstandes und des Vorsitzenden

Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins

5. Zur Änderung des Vereinszweckes oder der Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitgliederversammlung erforderlich. Zur Satzungsänderung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitgliederversammlung erforderlich.

6. Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einem Protokoll festzuhalten. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

§9 Der Vorstand

1. Der Vorstand des Vereins besteht aus:

dem 1. Vorsitzenden

dem 2. Vorsitzenden

und 5 Beisitzern

Der Vorstand wählt aus seinem Kreis, wer Schriftführer, Kassenwart und 2. Vorsitzender sein soll. Diese Ämter können gleichzeitig ausgeübt werden.

2. Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende des Vereins vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam.

3. Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt und sind ehrenamtlich tätig. Die Wiederwahl ist zulässig. Die Mitgliedschaft der Mitglieder, die durch Ausscheiden anderer Vorstandsmitglieder in den Vorstand gewählt wurden bzw. nachrücken, endet mit der regulären Amtszeit des Vorstandes.

4. Der Vorstand ist zur Beschlussfassung berufen, soweit nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist.

5. Der Vorstand hat der Mitgliederversammlung den Jahresbericht sowie die Abrechnung für das abgelaufene Geschäftsjahr vorzulegen.

6. Der Vorstand kann zur Durchführung besonderer Aufgaben Ausschüsse einsetzen, deren Mitglieder bis zur Erledigung ihrer Aufgabe bzw. bis zur Ausschussänderung oder Auflösung im Amt bleiben.

7. Auf seinen Sitzungen entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Der Vorstand ist nur beschlussfähig, wenn mindestens 5 Mitglieder anwesend sind.

8. Der Vorstand hat sich bei seiner Arbeit nach dem von der Mitgliederversammlung beschlossenen Finanzierungsbedarf zu richten. Es bedarf eines neuen Beschlusses der Mitgliederversammlung, wenn der Finanzierungsbedarf um mehr als 10 v. H. überschritten wird.

§10 Beiträge

Der Verein gibt sich eine Beitragsordnung. Über die Beitragsordnung entscheidet die Mitgliederversammlung. In der Beitragsordnung ist der Jahresbeitrag, die Aufnahmegebühr und die Zahlungsmodalität festgelegt.

§11 Revisoren

1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Revisoren und einen Ersatzmann. Die Revisoren sind ehrenamtlich tätig. Sie dürfen keine Vorstandsmitglieder sein und bleiben bis zur Neuwahl im Amt.

2. Aufgabe der Revisoren ist die Prüfung der Jahresabrechnung und der Kassen- und Buchführung sowie die Anfertigung eines Prüfberichtes über die Mitgliederversammlung. Die Revisoren sind berechtigt, innerhalb des Berichtes wertende Stellungnahme abzugeben.

§12 Satzungsänderung und Auflösung

1. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist jede Mitgliederversammlung berechtigt, wenn die Einladung diesen Beratungspunkt angeführt hat.

2. Das Vermögen des Vereins ist nach seiner Auflösung gemeinnützigen Zwecken zuzuführen. Darüber entscheidet die Mitgliederversammlung in Abstimmung mit dem zuständigen Finanzamt.

§13 Aufwendungen

Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich. Aufwendungen, die mit der Vertretung des Vereins im Zusammenhang stehen, werden erstattet.

§14 Inkrafttreten der Satzung

Die Satzung wird von der Mitgliederversammlung beschlossen und tritt mit Beschlussfassung in Kraft. (Stand 24.04.2008, zuletzt geändert 18.05.2015)